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Zyperns 50 % Expat-Steuerbefreiung (2026): Artikel 8(23A) erklärt

Der Leitfaden 2026 zur zyprischen 50-%-Befreiung für Spitzenverdiener — wer sich qualifiziert, die Mindestgehaltsschwelle, die 17-jährige Dauer, die 15-Jahres-Rückschau und wie ein Gründer sein eigenes Gehalt strukturieren kann, um sich ohne einen externen Arbeitgeber zu qualifizieren.

Sergios Charalambous, Founder of Zeno — Cyprus and Athens Bar-admitted lawyer
Von Sergios CharalambousGeprüft 11 Min. Lesezeit

Founder von Zeno · in Zypern & Athen als Anwalt zugelassen · Gesellschafts- & Steuerrecht. Gemeinsam geprüft mit unabhängigen, in der zyprischen Anwaltskammer zugelassenen Advokaten und ICPAC-zugelassenen Wirtschaftsprüfern. Mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Zyperns 50 % Expat-Einkommensteuerbefreiung
Inhaltsverzeichnis
  1. Was Artikel 8(23A) tatsächlich bewirkt
  2. Wer qualifiziert sich: die vier Prüfungen
  3. Die Mindestgehaltsschwelle
  4. Dauer: 17 Jahre
  5. Die 15-Jahres-Rückschauregel
  6. Wechselwirkung mit Non-Dom und Unternehmenssteuer
  7. Strukturierung für Gründer: die eigene Gesellschaft nutzen
  8. Die 20-% / 8.550-€-Alternative (Artikel 8(23))
  9. Rechenbeispiele: Gehalt von 80.000 €, 180.000 €, 500.000 €
  10. Häufige Fehler, die wir sehen

Die zyprische 50-%-Befreiung nach Artikel 8(23A) des Einkommensteuergesetzes ist eines der wertvollsten Instrumente für umziehende Spitzenverdiener. Sie schirmt 50 % des qualifizierenden zyprischen Beschäftigungseinkommens für bis zu 17 Jahre von der Einkommensteuer ab. Kombiniert mit dem zyprischen Non-Dom-Status (0 % SDC auf Dividenden für 17 Jahre) kann ein qualifizierter Gründer eine 17-jährige Phase mit außergewöhnlich niedriger kombinierter persönlicher Steuerbelastung aufbauen. Dieser Leitfaden erklärt, wer sich nach den Regeln von 2026 qualifiziert, wie die Mindestgehaltsschwelle funktioniert und wie ein Gründer seine eigene zyprische Gesellschaft strukturieren kann, um die Befreiung auf sein Geschäftsführergehalt zu erschließen.

Was Artikel 8(23A) tatsächlich bewirkt

Artikel 8(23A) des zyprischen Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass 50 % des qualifizierenden Beschäftigungseinkommens einer neu zugezogenen, in Zypern steuerlich ansässigen Person von der Einkommensteuer befreit sind. Article 8(23A), Income Tax Law N.118(I)/2002Die Befreiung wirkt ausschließlich auf der Ebene der Einkommensteuer — nicht auf der Ebene von GESY, Sozialversicherung oder SDC. Sie ist das zyprische Gegenstück zu anderen schlagzeilenträchtigen europäischen Regimen (Portugal IFICI, italienisches Impatriati-Regime, spanisches Beckham-Gesetz, griechische FR-5A-Befreiung).

Vor 2022 hatte Zypern eine andere 50-%-Befreiung (Artikel 8(23)) mit einer höheren Einkommensschwelle und einer kürzeren Dauer. Die Reform von 2022 ersetzte sie durch Artikel 8(23A), senkte die Schwelle und verlängerte die Dauer auf 17 Jahre, um das Regime wettbewerbsfähig zu machen. Rundschreiben 4/2024 und nachfolgende Hinweise stellten die Anwendung in der Praxis klar.

Wer qualifiziert sich: die vier Prüfungen

  1. Neue zyprische Steueransässigkeit. Die Person wurde zu Beginn der qualifizierenden Beschäftigung (oder kurz davor) in Zypern steuerlich ansässig.
  2. 15-Jahres-Rückschau. Die Person war in keinem der 15 Jahre unmittelbar vor Beginn der qualifizierenden Beschäftigung steuerlicher Wohnsitz in Zypern.
  3. Erste qualifizierende Beschäftigung. Die Beschäftigung ist die erste, die nach der Ankunft die Bedingungen erfüllt (spätere Arbeitgeberwechsel sind bei angemessener Kontinuität in der Regel unproblematisch).
  4. Mindestgehaltsschwelle. Das qualifizierende Beschäftigungseinkommen übersteigt die durch die Verordnung festgelegte anwendbare Schwelle. Bestätigen Sie den aktuellen Wert jährlich mit Ihrem zyprischen Steuerberater — die Schwelle war Gegenstand gesetzgeberischer Überprüfung.

Alle vier Prüfungen müssen erfüllt sein. Drei von vier zu erfüllen, disqualifiziert.

Die Mindestgehaltsschwelle

Eine Mindestgehaltsschwelle ist eine der vier Bedingungen. Unterhalb der Schwelle kann die Person weiterhin die niedrigere 20-% / 8.550-€-Befreiung (Artikel 8(23)) beanspruchen, jedoch nicht die 50-%-Befreiung. €55,000 minimum annual salary threshold, Article 8(23A) Income Tax Law N.118(I)/2002 (as amended 2022)Der exakte Wert der Mindestschwelle war Gegenstand gesetzgeberischer Anpassungen und sollte anhand der aktuellen zyprischen Hinweise bestätigt werden, bevor Sie sich darauf verlassen — wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich die Schwelle weiterentwickelt. Bitten Sie Ihren zyprischen Steuerberater, den aktuell anwendbaren Betrag zu bestätigen, wenn Sie Ihre zyprische Beschäftigung strukturieren.

Dauer: 17 Jahre

Die Befreiung gilt 17 aufeinanderfolgende Jahreab dem Jahr, in dem die qualifizierende Beschäftigung beginnt. 17-year duration, Article 8(23A) Income Tax Law N.118(I)/2002 Sie wird durch kurze Unterbrechungen oder Arbeitgeberwechsel nicht pausiert (vorbehaltlich der Kontinuitätsbedingungen in Rundschreiben 4/2024). Nach 17 Jahren endet die Befreiung; die Person zahlt dann fortan die normale progressive Einkommensteuer auf ihr volles Beschäftigungseinkommen.

Die 15-Jahres-Rückschauregel

Dies ist die binäre Eignungsprüfung. In jedem der 15 Steuerjahre unmittelbar vor Beginn der qualifizierenden Beschäftigung darf die Person NICHT steuerlicher Wohnsitz in Zypern gewesen sein. 15-year non-residence look-back, Article 8(23A) Income Tax Law N.118(I)/2002 Zwei Szenarien, über die man häufig stolpert:

  • Kurzer zyprischer Wohnsitz während eines Studiums vor 12 Jahren — disqualifiziert, wenn er in eines der Rückschaujahre fällt (je nach Sachverhalt).
  • Kurze Beschäftigung in Zypern während eines früheren Karriereabschnitts vor mehr als 15 Jahren — disqualifiziert nicht.

Die Prüfung erfolgt dokumentarisch: Das zyprische Steueramt kann Nichtansässigkeitsbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden für das 15-Jahres-Fenster verlangen. Beschaffen Sie diese, bevor Sie die Befreiung beantragen, nicht danach.

Wechselwirkung mit Non-Dom und Unternehmenssteuer

Die 50-%-Befreiung ist strikt eine Entlastung bei der Einkommensteuer. Sie wirkt sich nicht aus auf:

  • GESY-Beiträge. 2,65 % Arbeitnehmer + 2,90 % Arbeitgeber auf das volle Bruttogehalt, gedeckelt auf eine Beitragsbemessungsgrundlage von 180.000 €.
  • Sozialversicherungsbeiträge. 8,8 % auf jeder Seite bis zur Beitragsbemessungsgrenze der versicherbaren Einkünfte.
  • Non-Dom-SDC-Befreiung auf Dividenden. Das Non-Dom-Regime läuft gesondert.
  • Körperschaftsteuer der Gesellschaft. Die zyprische Gesellschaft zieht weiterhin das volle Bruttogehalt und die Arbeitgeberbeiträge von ihrer 15-%igen Körperschaftsteuer ab.

Die Struktur für einen qualifizierten Gründer sieht so aus:

  • Die zyprische Gesellschaft zieht das volle Gehalt auf Gesellschaftsebene ab (15-%-Entlastung).
  • Die Person zahlt Einkommensteuer auf 50 % des qualifizierenden Gehalts (progressiv 0–35 %).
  • GESY + Sozialversicherung auf das volle Brutto.
  • Dividenden derselben Gesellschaft fließen unter Non-Dom mit 0 % SDC.

Strukturierung für Gründer: die eigene Gesellschaft nutzen

Nichts in Artikel 8(23A) verlangt, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer unabhängig ist. Ein Gründer, der die 15-Jahres-Rückschau erfüllt und beim Umzug eine zyprische Gesellschaft gründet, kann:

  1. Die zyprische Gesellschaft gründen (Paket Basic / Standard / Enterprise).
  2. Einen zyprischen Arbeitsvertrag mit der eigenen Gesellschaft oberhalb der Mindestgehaltsschwelle abschließen.
  3. Die zyprische Lohnabrechnung über die Gesellschaft führen.
  4. Die 50-%-Befreiung in der persönlichen TD1 beanspruchen.

Dies ist keine aggressive Gestaltung — es ist die beabsichtigte Ausgestaltung des Regimes. Das zyprische Steuerrecht unterscheidet für die Zwecke von Artikel 8(23A) nicht zwischen einem "echten" externen Arbeitgeber und einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft. Die zentralen Anforderungen sind: ein echter zyprischer Arbeitsvertrag, eine echte Lohnabrechnung, ein wirtschaftlich angemessenes Gehalt auf oder oberhalb der Schwelle und der echte steuerliche Wohnsitz der Person in Zypern.

Die 20-% / 8.550-€-Alternative (Artikel 8(23))

Für Personen, die die Mindestgehaltsschwelle für Artikel 8(23A) nicht erfüllen, aber ansonsten neu zugezogene, in Zypern steuerlich ansässige Personen sind, bietet Artikel 8(23) eine kleinere Befreiung: 20 % des Beschäftigungseinkommens oder €8.550 pro Jahr, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, für bis zu 7 Jahre ab dem Jahr nach Beginn der qualifizierenden Beschäftigung.

Die beiden Befreiungen sind nicht kumulativ — Sie beanspruchen die eine oder die andere, je nachdem, welche bei Ihrem Einkommensniveau das bessere Ergebnis liefert. Für die meisten Gehälter oberhalb von etwa €42.750 schlägt die 50-%-Befreiung (sofern verfügbar) die 20-% / €8.550-Alternative.

Rechenbeispiele: Gehalt von 80.000 €, 180.000 €, 500.000 €

Angenommen, die Person qualifiziert sich nach allen vier Prüfungen und ist 2026 in Zypern steuerlich ansässig.

Beispiel 1: qualifizierendes Gehalt von 80.000 €

  • 50 % befreit = 40.000 € werden zu den Einkommensteuertarifen besteuert.
  • Einkommensteuer auf 40.000 € nach den Tarifen 2026: 0 % bis 22.000 €, 20 % auf 10.000 € (2.000 €), 25 % auf 8.000 € (2.000 €). Gesamte Einkommensteuer = 4.000 €.
  • Effektive Einkommensteuer auf 80.000 € brutto: 5,0 %.
  • GESY (80.000 € × 2,65 %): 2.120 €.
  • Sozialversicherung auf versicherbare Einkünfte bis zur Obergrenze von 68.904 € (8,8 %): ~6.064 €.
  • Gesamte persönliche Abzüge: ~12.184 € auf 80.000 € brutto ≈ 15,2 % effektiv.

Beispiel 2: qualifizierendes Gehalt von 180.000 €

  • 50 % befreit = 90.000 € werden zu den Einkommensteuertarifen besteuert.
  • Einkommensteuer auf 90.000 € nach den Tarifen 2026: 0 % bis 22.000 €, 20 % auf 10.000 € (2.000 €), 25 % auf 10.000 € (2.500 €), 30 % auf 30.000 € (9.000 €), 35 % auf 18.000 € (6.300 €). Gesamte Einkommensteuer = 19.800 €.
  • Effektive Einkommensteuer auf 180.000 € brutto: 11,0 %.
  • GESY gedeckelt auf eine Beitragsbemessungsgrundlage von 180.000 € ≈ 4.770 €.
  • Sozialversicherung gedeckelt auf die Obergrenze von 68.904 € ≈ 6.064 €.
  • Gesamte persönliche Abzüge: ~30.634 € auf 180.000 € brutto ≈ 17,0 % effektiv.

Beispiel 3: qualifizierendes Gehalt von 500.000 €

  • 50 % befreit = 250.000 € werden zu den Einkommensteuertarifen besteuert.
  • Einkommensteuer auf 250.000 € nach den Tarifen 2026: 2.000 € (20 % auf 22.000–32.000 €) + 2.500 € (25 % auf 32.000–42.000 €) + 9.000 € (30 % auf 42.000–72.000 €) + 62.300 € (35 % auf 178.000 € oberhalb von 72.000 €). Gesamte Einkommensteuer = 75.800 €.
  • Effektive Einkommensteuer auf 500.000 € brutto: 15,2 %.
  • GESY gedeckelt.
  • Sozialversicherung gedeckelt auf 68.904 € × 8,8 % ≈ 6.064 €.
  • Gesamte persönliche Abzüge: ~86.634 € auf 500.000 € brutto ≈ 17,3 % effektiv.

Vergleichen Sie diese effektiven Sätze mit der normalen zyprischen Einkommensteuer ohne Befreiung (grob 30–34 % auf dieselben Gehälter ohne Artikel 8(23A)) oder mit den Grenzsteuersätzen in Deutschland / Großbritannien / Frankreich (40–55 % auf vergleichbare Bruttogehälter). Die Befreiung ist die einzelne wertvollste Entlastung, auf die ein umziehender Spitzenverdiener zugreifen kann.

Häufige Fehler, die wir sehen

  1. Anzunehmen, die Befreiung gelte automatisch. Sie muss in der TD1 beansprucht und durch Nachweise der 15-Jahres-Rückschau und der qualifizierenden Beschäftigung belegt werden.
  2. Die 15-Jahres-Rückschau nicht zu bestehen. Ein übersehenes Jahr zyprischer Ansässigkeit vor 12 Jahren disqualifiziert. Prüfen Sie Passunterlagen und Steueransässigkeitsbescheinigungen 15+ Jahre zurück.
  3. Einen selbständigen oder freiberuflichen Vertrag zu verwenden. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert sich nicht. Die Befreiung gilt nur für Beschäftigungseinkommen.
  4. Das Gehalt unterhalb der Schwelle anzusetzen. Die Befreiung ist binär: oberhalb der Schwelle erhalten Sie 50 %; unterhalb erhalten Sie bestenfalls die 20-% / 8.550-€-Alternative. Prüfen Sie die aktuelle Schwelle.
  5. Den Übergang beim Arbeitgeberwechsel zu verpassen. Rundschreiben 4/2024 führte klarstellende Regeln dazu ein, was geschieht, wenn Sie innerhalb des 17-Jahres-Fensters den zyprischen Arbeitgeber wechseln. Dokumentieren Sie den Übergang ordnungsgemäß.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die zyprische 50-%-Befreiung beanspruchen?
Eine Person, die eine qualifizierende Beschäftigung in Zypern aufnimmt und die (a) in den 15 Jahren unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung kein steuerlicher Wohnsitz in Zypern war und (b) über der gesetzlich festgelegten Mindestgehaltsschwelle verdient. Die 50 % des qualifizierenden Beschäftigungseinkommens sind dann für bis zu 17 Jahre von der zyprischen Einkommensteuer befreit. Die Befreiung wurde 2022 geändert und durch Rundschreiben weiter präzisiert; die aktuelle Schwelle und die Bedingungen sollten mit Ihrem zyprischen Steuerberater bestätigt werden, bevor Sie sich auf einen bestimmten Wert verlassen.
Was gilt als qualifizierende Beschäftigung?
Einkommen aus einer Beschäftigung im Rahmen eines zyprischen Arbeitsvertrags, ausgezahlt über eine zyprische Lohnabrechnung und der zyprischen Lohnsteuer (PAYE) unterliegend. Geschäftsführergehälter einer zyprischen Gesellschaft, die der Person gehört, können qualifizieren — das ist der Aspekt der Gründerstrukturierung. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Beratungshonorare qualifizieren sich nicht. Dividenden der Gesellschaft qualifizieren sich nicht (sie fallen gesondert unter die SDC-/Non-Dom-Regeln). Die 50-%-Befreiung ist strikt eine Entlastung für Beschäftigungseinkommen.
Sind die 50 % auf mein gesamtes Gehalt anwendbar?
Ja — 50 % des qualifizierenden Beschäftigungseinkommens sind von der Einkommensteuer befreit, nicht nur 50 % des Betrags oberhalb einer Schwelle. Bei einem qualifizierenden Gehalt von 120.000 € sind also 60.000 € befreit und 60.000 € werden über die normalen Einkommensteuertarife besteuert. Die Befreiung wirkt sich nicht auf GESY oder die Sozialversicherung aus — diese werden auf das volle Bruttogehalt berechnet.
Wie lange gilt sie?
17 Jahre ab Beginn der qualifizierenden Beschäftigung. Die Befreiung ist an die Person gebunden, nicht an den Arbeitgeber — wechselt die Person innerhalb des 17-Jahres-Fensters den Arbeitgeber, profitiert sie in der Regel weiterhin, sofern auch die neue Beschäftigung die Qualifikationskriterien erfüllt (Rundschreiben 4/2024 enthält klarstellende Hinweise zu Szenarien eines Arbeitgeberwechsels).
Was ist die Rückschauregel?
Die Person darf in keinem der 15 Jahre unmittelbar vor Beginn der qualifizierenden Beschäftigung steuerlicher Wohnsitz in Zypern gewesen sein. Dies ist eine eindeutige „Bright-Line“-Prüfung: Schon ein einziges Jahr früherer zyprischer Steueransässigkeit innerhalb des 15-Jahres-Fensters führt zur Disqualifikation. Die Regel richtet die Befreiung auf echte Neuankömmlinge aus und nicht auf zurückkehrende Zyprer.
Kann ich dies mit dem zyprischen Non-Dom-Status kombinieren?
Ja, und das ist die übliche Gestaltung. Non-Dom befreit weltweite Dividenden-, Zins- und Mieteinkünfte für 17 Jahre (verlängerbar auf 27) vom Sonderverteidigungsbeitrag (SDC). Die 50-%-Befreiung befreit die Hälfte des zyprischen Beschäftigungseinkommens für 17 Jahre von der Einkommensteuer. Zusammen decken sie beide Seiten eines geschäftsführenden Gründer-Eigentümers ab: Gehaltseinkommen (über die 50-%-Befreiung) und Dividendeneinkommen (über Non-Dom). Beide laufen über die 17-Jahres-Frist.
Wenn mir meine zyprische Gesellschaft gehört, kann ich mein Gehalt so strukturieren, dass es sich qualifiziert?
Ja. Wenn Sie persönlich die 15-jährige Nichtansässigkeits-Rückschau erfüllen und Ihre zyprische Gesellschaft Ihnen ein qualifizierendes Gehalt oberhalb der Mindestgehaltsschwelle zahlt, qualifiziert sich Ihr Gehalt für die 50-%-Befreiung — auch wenn der Arbeitgeber Ihre eigene Gesellschaft ist. Dies ist legitim: Das zyprische Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen einem „echten“ Arbeitgeber und einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft. Das Gehalt muss wirtschaftlich angemessen sein und oberhalb der gesetzlichen Schwelle liegen.

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Sergios Charalambous, Founder of Zeno — Cyprus and Athens Bar-admitted lawyer

Sergios Charalambous

Founder · Zeno

Cyprus & Athens Bar-admitted lawyer specialising in corporate and tax law. Founder of Zeno. Cyprus Bar & Athens Bar admitted. LL.B., two LL.M.s (Distinction) from the National and Kapodistrian University of Athens, plus a Professional Diploma in Tax Law (Distinction). All articles are reviewed jointly with independent Cyprus Bar–licensed advocates and ICPAC–licensed accountants.

· Cyprus Bar Association· Athens Bar Association· Updated: Juni 2026

Disclaimer: This article provides general information on Cyprus law and tax practice as of the update date shown above. It is not legal or tax advice and should not be relied upon for specific transactions. Cyprus tax rules change from time to time; we review and update every article at least every six months. For advice on your situation, please book a free 30-minute call with Sergios via Zeno.

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