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Resources · Zypern Vermögen & Erbfolge

Zypriotische Testamente, Pflichtteilsrecht & grenzüberschreitende Erbfolge (2026)

Ein praxisnaher Leitfaden 2026 zu Cap. 195, dem gesetzlichen Pflichtteil, der EU-Verordnung 650/2012 (Brussels IV), der nicht teilnehmenden Position Zyperns und dazu, wie vermögende Zuzügler ohne Domizil in Zypern mit einem Cyprus International Trust volle Testierfreiheit über ihren Nachlass erreichen können.

Sergios Charalambous, Founder of Zeno — Cyprus and Athens Bar-admitted lawyer
Von Sergios CharalambousGeprüft 14 Min. Lesezeit

Founder von Zeno · in Zypern & Athen als Anwalt zugelassen · Gesellschafts- & Steuerrecht. Gemeinsam geprüft mit unabhängigen, in der zyprischen Anwaltskammer zugelassenen Advokaten und ICPAC-zugelassenen Wirtschaftsprüfern. Mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Inhaltsverzeichnis
  1. Überblick: Erbfolge in Zypern
  2. Das Testaments- und Erbrechtsgesetz (Cap. 195)
  3. Pflichtteilsrecht: der gesetzliche Pflichtteil
  4. Gesetzliche Erbfolge und der Anteil des Ehegatten
  5. EU-Verordnung 650/2012 und Zypern
  6. Zypriotisches Kollisionsrecht
  7. Zuzügler aus dem Vereinigten Königreich und Testierfreiheit
  8. Zuzügler aus Deutschland, Frankreich und Italien
  9. Zuzügler aus Israel
  10. Aushebelung des Pflichtteilsrechts mit einem CIT
  11. Keine Erbschaftsteuer in Zypern
  12. Nachlassverfahren, ausländische Testamente und Anerkennung

Die Erbfolge in Zypern richtet sich nach einem auf das englische Recht gestützten Rahmen, der mit einer zivilrechtlichen Pflichtteilsregelung verbunden ist. Das Testaments- und Erbrechtsgesetz (Cap. 195) — ein Gesetz aus der Kolonialzeit, das in den Jahren 2015, 2018 und 2023 wesentlich geändert wurde — gewährt dem Erblasser nur eine teilweise Testierfreiheit: Ein Teil des Nachlasses ist von Gesetzes wegen dem Ehegatten, den Kindern und, in deren Abwesenheit, den Eltern vorbehalten. Zugleich hat sich Zypern entschieden, der EU-Verordnung 650/2012 (Brussels IV) nicht beizutreten, und behält daher sein eigenes Kollisionsrecht bei sowie ein Gericht, das auf in Zypern belegenes unbewegliches Vermögen zypriotisches Recht anwendet, unabhängig von jeder Rechtswahlklausel, die der Verstorbene möglicherweise eingefügt hat.Wills and Succession Law, Cap. 195

Für vermögende Zuzügler, die aus dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich, Italien, der Schweiz oder Israel kommen, schafft dies eine komplexe, aber beherrschbare Planungslandschaft. Mit (a) der zypriotischen Erbschaftsteuer von null, (b) dem Cyprus International Trust als struktureller Aushebelung des Pflichtteilsrechts und (c) einer sorgfältigen Wahl des für bewegliches Vermögen maßgeblichen Rechts kann der Zuzügler im Ergebnis Testierfreiheit erreichen, selbst dort, wo Cap. 195 sie der Form nach einschränkt. Dieser Leitfaden ist die praktische Landkarte.

Überblick: Erbfolge in Zypern

Das zypriotische Erbrecht liegt am Schnittpunkt dreier Traditionen: englischer Common-Law-Formen (Testamente, Testamentsvollstrecker, Nachlassverfahren, Vertretungsbescheinigungen), kontinentaler Pflichtteilsregelungen (ein vorbehaltener Teil für nahe Angehörige) und des modernen EU-Rahmens des internationalen Privatrechts, außerhalb dessen Zypern sich zu bleiben entschieden hat. Das Ergebnis ist ein Mischregime, das für den Erblasser im Allgemeinen günstig ist — volle Testierfreiheit über einen definierten frei verfügbaren Teil, keine Nachlasssteuer und ein respektierter Platz für ausländische Testamente —, das jedoch einen erheblichen vorbehaltenen Anteil beibehält, der jeden vereitelt, der einen radikalen Bruch mit der gesetzlichen Erbfolge anstrebt.

Die gute Nachricht für vermögende Planer ist, dass das Regime strukturell durchlässig ist. Schenkungen zu Lebzeiten, ordnungsgemäß errichtete Trusts, eine Holdinggesellschaftsarchitektur und die Wahl des Domizils wirken alle in einer Weise auf den gesetzlichen Pflichtteil ein, die es dem entschlossenen Mandanten erlauben, das Ergebnis nahezu vollständig umzugestalten.

Das Testaments- und Erbrechtsgesetz (Cap. 195)

Cap. 195 stammt aus dem Jahr 1945 und kodifizierte einen bereits bestehenden englisch-rechtlichen Ansatz zur Erbfolge mit zivilrechtlichen Pflichtteilselementen aus der osmanischen und griechischen Tradition. Das Gesetz wurde zahlreiche Male geändert, am bedeutendsten durch:

  • Gesetz N.96(I)/2015 — modernisierte die Formvorschriften für wirksame Testamente und hob bestimmte starre Bestimmungen zur Testierfähigkeit auf.
  • Gesetz N.121(I)/2018— präzisierte die Regeln zu Widerruf, Änderung und der Doktrin der "dependent relative revocation" (des bedingten Widerrufs).
  • Gesetz N.111(I)/2023 — hob den alten Abschnitt 42 auf (der zuvor die Testierfähigkeit in Bezug auf nach Errichtung des Testaments erworbenes Vermögen eingeschränkt hatte) und glich Zypern damit enger an vergleichbare Common-Law-Rechtsordnungen an.

Im Kern des Gesetzes liegt die Aufteilung jedes Nachlasses in den gesetzlichen Pflichtteil (griechisch: nomimi moira) und den frei verfügbaren Teil. Nur über den frei verfügbaren Teil kann der Erblasser durch sein Testament verfügen; der gesetzliche Pflichtteil geht in festen Anteilen auf den geschützten Personenkreis über, unabhängig davon, was das Testament bestimmt.

Pflichtteilsrecht: der gesetzliche Pflichtteil

Abschnitt 41 von Cap. 195 (in der geänderten Fassung) legt die Anteile fest, in denen der Nachlass aufgeteilt wird. Die Lage lässt sich in einer einzigen Tabelle zusammenfassen.Section 41, Wills and Succession Law Cap. 195

Überlebende ErbenGesetzlicher Pflichtteil (vorbehalten)Frei verfügbarer Teil (durch Testament frei zuwendbar)
Ehegatte + Kind(er) oder Abkömmlinge eines Kindes3/4 des Nettonachlasses1/4 des Nettonachlasses
Ehegatte + Elternteil(e), kein Kind oder Abkömmling1/2 des Nettonachlasses1/2 des Nettonachlasses
Nur Ehegatte (kein Kind, Abkömmling oder Elternteil)Keiner — volle TestierfreiheitGesamter Nachlass
Nur Kind(er), kein Ehegatte3/4 des Nettonachlasses (an die Kinder)1/4 des Nettonachlasses
Nur Elternteil(e), kein Ehegatte, Kind oder Abkömmling1/2 des Nettonachlasses (an die Eltern)1/2 des Nettonachlasses
Kein Ehegatte, Kind, Abkömmling oder ElternteilKeiner — volle TestierfreiheitGesamter Nachlass

Der gesetzliche Pflichtteil wird auf den Nettonachlass nach Abzug von Schulden, Beerdigungskosten und Verwaltungskosten berechnet. Innerhalb des gesetzlichen Pflichtteils erhalten der Ehegatte und jedes Kind gleiche Anteile; Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes erhalten den Anteil ihres Elternteilsper stirpes (nach Stämmen).

Gesetzliche Erbfolge und der Anteil des Ehegatten

Verstirbt der Verstorbene ohne wirksames Testament, bestimmt Cap. 195 die Verteilung unter Bezugnahme auf die überlebenden Verwandten.

  • Ehegatte und Kind(er). Der Ehegatte erhält einen Anteil, der dem jedes Kindes entspricht. Ist ein Kind vorhanden, wird der Nachlass 1/2 — 1/2 aufgeteilt.
  • Ehegatte und Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad (kein Kind). Der Ehegatte erhält 50 % des Nettonachlasses.
  • Ehegatte und Verwandte nur bis zum vierten Grad. Der Ehegatte erhält 75 % des Nettonachlasses.
  • Nur Ehegatte (keine Verwandten bis zum vierten Grad). Der Ehegatte erhält den gesamten Nachlass.
  • Kein Ehegatte. Der Nachlass geht auf die Abkömmlinge (Kinder und entferntere Nachkommen) nach Stämmen über; in deren Abwesenheit auf Vorfahren und Seitenverwandte nach Graden.

EU-Verordnung 650/2012 und Zypern

Die EU-Verordnung 650/2012 (allgemein "Brussels IV") schuf für die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Regel, wonach das Recht desgewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes die gesamte Erbfolge regelt (vorbehaltlich von Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und von Artikel 22, der es einem Angehörigen eines beliebigen Landes erlaubt, stattdessen die Anwendung seines Heimatrechts zu wählen).

Zypern hat, ebenso wie Irland und Dänemark, nicht an der Annahme der Verordnung 650/2012 teilgenommen. Zypern ist daher nicht daran gebunden. Das zypriotische Gericht wendet Brussels IV nicht an, wenn es über eine bei ihm anhängige Erbfolge entscheidet; es wendet das zypriotische internationale Privatrecht an.EU Regulation 650/2012 (Brussels IV), Recitals 82-83

Was das in der Praxis bedeutet

  • Eine französische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Zypern, die nach Artikel 22 von Brussels IV französisches Recht für ihre Erbfolge wählt, wird diese Wahl von französischen (und anderen teilnehmenden mitgliedstaatlichen) Gerichten respektiert sehen, doch ein zypriotisches Gericht, das zur Eröffnung des Nachlassverfahrens über ihre in Zypern belegene Villa angerufen wird, wird auf dieses unbewegliche Vermögen weiterhin zypriotisches Recht (Cap. 195) anwenden.
  • Umgekehrt wird ein Erblasser mit Domizil in Zypern, der Vermögenswerte in Spanien besitzt, feststellen, dass spanische Gerichte auf diese spanischen Vermögenswerte unter Brussels IV zypriotisches Recht (als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts) anwenden — obwohl Zypern selbst nicht an die Verordnung gebunden ist.
  • Ein in einem Brussels-IV-Staat ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis wird in Zypern nicht automatisch anerkannt, obwohl die zypriotischen Behörden ihm in der Praxis ein starkes Beweisgewicht beimessen.

Zypriotisches Kollisionsrecht

Zypern folgt dem klassischen englischen Common-Law-Ansatz des Kollisionsrechts zur Erbfolge:

VermögenswertVom zypriotischen Gericht angewandtes maßgebliches Recht
In Zypern belegenes unbewegliches VermögenZypriotisches Recht (Cap. 195), unabhängig vom Domizil des Erblassers oder einer Rechtswahl im Testament.
Im Ausland belegenes unbewegliches VermögenRecht des Belegenheitsorts (das zypriotische Gericht verweist die Frage an dieses Recht).
Bewegliches Vermögen (weltweit), Erblasser mit Domizil in ZypernZypriotisches Recht (Cap. 195).
Bewegliches Vermögen (weltweit), Erblasser mit ausländischem DomizilRecht des Domizils des Erblassers zum Todeszeitpunkt.
Formelle Wirksamkeit des TestamentsDas Testament ist formell wirksam, wenn es die Formvorschriften eines der folgenden erfüllt: Ort der Errichtung; Staatsangehörigkeit, Domizil oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Errichtung oder Tod; oder (bei unbeweglichem Vermögen) lex situs.

Die mit Abstand wichtigste Folge: Ein Erblasser mit ausländischem Domizil und ohne in Zypern belegenes unbewegliches Vermögen ist weitgehend von Cap. 195 befreit. Die Pflichtteilsregelung greift in erster Linie bei in Zypern belegenem Grundbesitz und bei Erblassern mit Domizil in Zypern. Das ist die strukturelle Öffnung, die vermögende Planer nutzen.

Zuzügler aus dem Vereinigten Königreich und Testierfreiheit

Das englische Recht gewährt vollständige Testierfreiheit (vorbehaltlich begrenzter Ansprüche auf Familienversorgung nach dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975). Ein Erblasser mit Domizil im Vereinigten Königreich, der nach Zypern zieht, behält in der Regel für einige Zeit sein britisches Domizil — das Ursprungsdomizil ist hartnäckig, und der Erwerb eines Wahldomizils in Zypern erfordert sowohl den Aufenthalt als auch die Absicht, auf unbestimmte Zeit zu bleiben.

Solange der Erblasser sein britisches Domizil behält:

  • Bewegliches Vermögen in Zypern unterliegt dem englischen Recht — volle Testierfreiheit.
  • Unbewegliches Vermögen in Zypern bleibt Cap. 195 unterworfen — der gesetzliche Pflichtteil gilt.
  • Vermögenswerte im Vereinigten Königreich bleiben dem britischen internationalen Privatrecht und der britischen Steuer unterworfen (insbesondere dem nach April 2025 geltenden, am Wohnsitz ausgerichteten Erbschaftsteuerregime).

Siehe Vom Vereinigten Königreich nach Zypern nach der Abschaffung des Non-Dom-Status für die vollständige Korridoranalyse, einschließlich des vierjährigen FIG-Regimes und des 10-jährigen IHT-Nachlaufs.

Zuzügler aus Deutschland, Frankreich und Italien

Zuzügler aus zivilrechtlichen Rechtsordnungen bringen einen noch strengeren pflichtteilsrechtlichen Hintergrund mit. Die französischeréserve héréditaire, der deutsche Pflichtteil, die italienische quota di legittima, die belgischen und spanischen Entsprechungen — sie alle behalten großzügige Teile des Nachlasses den Kindern, dem Ehegatten und (in einigen Fällen) den Vorfahren vor, oft großzügiger als der zypriotische gesetzliche Pflichtteil selbst.

Der planerische Ansatz unter Brussels IV bestand in jenen Rechtsordnungen darin, dass Zuzügler nach Artikel 22 ihr Heimatrecht wählten (typischerweise um das zivilrechtliche Pflichtteilsrecht zu erhalten) oder zypriotisches Recht (nunmehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt) wählten, um den großzügigeren frei verfügbaren Teil nach Cap. 195 zu erlangen, je nach Familiensituation.

Da Zypern kein Brussels-IV-Staat ist, gibt das zypriotische Gericht Artikel-22-Rechtswahlen keine Wirkung. Für einen in Zypern ansässigen Angehörigen einer zivilrechtlichen Rechtsordnung gilt:

  • Das zypriotische Gericht wendet auf unbewegliches Vermögen in Zypern zypriotisches Recht an (Cap. 195).
  • Das zypriotische Gericht wendet auf bewegliches Vermögen das Recht des Domizils des Erblassers an — und Zypern verwendet den Common-Law-Begriff des Domizils, nicht den des gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Französische/deutsche/italienische Gerichte wenden, wenn sie angerufen werden, Brussels IV an — was im Allgemeinen bedeutet, dass das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Zypern) maßgeblich ist, sofern keine Artikel-22-Rechtswahl getroffen wurde.

Die strukturelle Lösung ist der Cyprus International Trust. In einen CIT eingebrachte Vermögenswerte werden aus dem Nachlass des Erblassers entfernt, fallen sowohl aus dem zypriotischen als auch aus dem ausländischen Erbfolgeregime heraus und können (nach Abschnitt 3(4) des Gesetzes über International Trusts) nicht auf der Grundlage ausländischer Pflichtteilsregelungen angefochten werden. Siehe den nächsten Abschnitt.

Zuzügler aus Israel

Das israelische Erbrecht (das israelische Erbrechtsgesetz von 1965) gewährt verhältnismäßig weitgehende Testierfreiheit, vorbehaltlich bestimmter Ansprüche des Ehegatten und minderjähriger Kinder. Israel ist kein Brussels-IV-Staat, sodass die maßgeblichen Regeln für einen israelischen Zuzügler das zypriotische Kollisionsrecht und das israelische Kollisionsrecht sind, die beide für bewegliches Vermögen auf das Domizil und für unbewegliches Vermögen auf die lex situs verweisen.

Der vermögende israelische Planer befindet sich daher in einer ungewöhnlich klaren Position: israelisches bewegliches Vermögen unterliegt israelischem Recht, zypriotisches bewegliches Vermögen unterliegt israelischem Recht (solange das israelische Domizil beibehalten wird), zypriotisches unbewegliches Vermögen unterliegt Cap. 195, und es besteht die Möglichkeit, mit einem CIT weltweites Vermögen unter einem einzigen, dem zypriotischen Recht unterliegenden Vehikel zu konsolidieren, das vor jedem künftigen israelischen Pflichtteilsanspruch geschützt ist. Siehe Von Israel nach Zypern für das operative Vorgehen.

Aushebelung des Pflichtteilsrechts mit einem CIT

Abschnitt 3(4) des Gesetzes über International Trusts von 1992 (in der 2012 geänderten Fassung) ist die entscheidende gesetzliche Bestimmung für die grenzüberschreitende Nachlassplanung:Section 3(4), International Trusts Law 69(I)/1992

Kein Cyprus International Trust und keine Übertragung von Vermögen auf einen Cyprus International Trust ist nichtig oder anfechtbar, noch in irgendeiner Weise der Aufhebung unterworfen, noch wird die Befugnis des Treugebers in irgendeiner Weise in Frage gestellt, und zwar aufgrund (i) einer Rechtsregel einer anderen Rechtsordnung als Zypern, einschließlich einer Regel des Pflichtteilsrechts, der legitime, der ehelichen Gütergemeinschaft oder betreffend das Personalstatut des Treugebers oder eines Begünstigten.

In einen CIT vor dem Tod übertragene Vermögenswerte:

  • Stehen im Eigentum des Treuhänders, nicht des Treugebers — sie sind nicht Teil des Nachlasses des Verstorbenen.
  • Können vor den zypriotischen Gerichten nicht auf der Grundlage einer ausländischen Pflichtteilsregelung angefochten werden.
  • Sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Übertragung vor einer Rückforderung durch Gläubiger geschützt (nur vorbehaltlich von Betrug).
  • Gehen zu den Bedingungen der Treuhandurkunde auf die Begünstigten über, frei von zypriotischer Erbschaftsteuer (die nicht existiert) und frei von jedem Pflichtteilsanspruch.

Der vollständige Mechanismus — Parteien, Vorbehalte des Treugebers, in Zypern ansässiger Treuhänder, UBO-Register — ist in unserem Begleitleitfaden dargelegt: Cyprus International Trusts 2026.

Keine Erbschaftsteuer in Zypern

Die Nachlasssteuer wurde durch das Gesetz N.78(I)/2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 abgeschafft. Seit diesem Datum erhebt Zypern:Law N.78(I)/2000 (abolition of estate duty)

  • Keine Erbschaftsteuer.
  • Keine Nachlasssteuer.
  • Keine Schenkungsteuer.
  • Keine Anfallsteuer (accessions tax).

Die einzige steuerliche Überlagerung beim Tod ist die mittelbare: Wenn in Zypern belegenes unbewegliches Vermögen von den Erben nach dem Erbgang verkauft wird, kann zypriotische Kapitalertragsteuer (in Höhe von 20 %) auf den Gewinn anfallen, berechnet unter Bezugnahme auf die historischen Anschaffungskosten des Verstorbenen (die Erben übernehmen die Bemessungsgrundlage, kein Step-up). Für alle anderen Vermögenswerte gibt es in Zypern ohnehin keine Kapitalertragsteuer. Für Non-Dom-ansässige Begünstigte beseitigt die 17-jährige SDC-Befreiung jede weitere zypriotische Steuer auf die von geerbten Vermögenswerten erzeugten Erträge. Siehe Zypriotische Nachlassplanung ohne Erbschaftsteuer und den vollständigen Leitfaden zu den zypriotischen Steuern 2026.

Nachlassverfahren, ausländische Testamente und Anerkennung

Das zypriotische Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren wird von den Bezirksgerichten (Nachlassregister) des Bezirks des letzten Domizils des Verstorbenen oder des Belegenheitsorts der Vermögenswerte durchgeführt. Der Ablauf ist:

  1. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (mit Testament) oder einer Nachlassverwaltungsbestellung (ohne Testament), gestützt auf die Sterbeurkunde, das Testament (sofern vorhanden), die eidesstattliche Versicherung des Testamentsvollstreckers/Nachlassverwalters und ein beeidetes Nachlassverzeichnis.
  2. Veröffentlichung der Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt, um Gläubigern und Beteiligten Gelegenheit zum Widerspruch zu geben.
  3. Der Erbschein wird erteilt (in einem unkomplizierten Fall typischerweise 3–9 Monate nach Einreichung).
  4. Der Nachlassverwalter zieht die Vermögenswerte ein, begleicht Schulden und Steuern und verteilt gemäß dem Testament oder den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
  5. Einreichung der Nachlassabrechnung bei Gericht.

Ausländische Testamente

Ein ausländisches Testament wird in Zypern anerkannt, wenn es die Regeln der formellen Wirksamkeit eines der folgenden erfüllt: (a) des Errichtungsorts; (b) der Staatsangehörigkeit des Erblassers bei Errichtung oder Tod; (c) des Domizils des Erblassers bei Errichtung oder Tod; (d) des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bei Errichtung oder Tod; oder (e) bei unbeweglichem Vermögen der lex situs. In der Praxis werden die Formvorschriften jeder anerkannten Rechtsordnung akzeptiert.

Wenn das Nachlassverfahren bereits in einer anderen Rechtsordnung eröffnet wurde, kann das zypriotische Gericht einen "resealten" Erbschein (eine erneute Erteilung des Erbscheins auf Grundlage des ausländischen Erbscheins) nach dem aus der Zeit des britischen Mandats stammenden Probates (Resealing) Law (Cap. 192) erteilen, das weiterhin in Kraft ist. Dies ist der Standardweg für Nachlässe aus dem Vereinigten Königreich, dem Commonwealth und den USA mit in Zypern belegenen Vermögenswerten.

Übersetzung und Apostille

Ausländische Testamente, Sterbeurkunden und Erbscheine müssen mit einer Apostille versehen (Zypern ist Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961) und von einem beeidigten Übersetzer für die Einreichung übersetzt werden. Der zypriotische Advokat erledigt dies im Rahmen des Resealing-Antrags.

Häufig gestellte Fragen

Kennt Zypern ein Pflichtteilsrecht?
Ja. Das Testaments- und Erbrechtsgesetz (Cap. 195) teilt jeden Nachlass in einen "gesetzlichen Pflichtteil", der dem Ehegatten und den Kindern (und in deren Abwesenheit den Eltern) vorbehalten ist, sowie einen "frei verfügbaren Teil", den der Erblasser frei jeder beliebigen Person hinterlassen darf. Der frei verfügbare Teil beträgt ein Viertel, wenn ein Ehegatte und ein Kind (oder ein Abkömmling eines Kindes) vorhanden sind, die Hälfte, wenn ein Ehegatte und ein Elternteil, aber kein Kind vorhanden sind, und den gesamten Nachlass, wenn weder Ehegatte noch Kind, Abkömmling oder Elternteil vorhanden sind.
Hat Zypern an der EU-Verordnung 650/2012 (Brussels IV) teilgenommen?
Nein. Zypern ist nicht an die Verordnung 650/2012 gebunden — es ist, zusammen mit Irland und Dänemark, einer der EU-Mitgliedstaaten, die nicht an deren Annahme teilgenommen haben. Zypern behält dementsprechend sein eigenes Kollisionsrecht bei: lex situs für unbewegliches Vermögen in Zypern und lex domicilii für bewegliches Vermögen. Eine von einem Nicht-Zyprioten nach Artikel 22 von Brussels IV getroffene Rechtswahl wird vom Land des gewöhnlichen Aufenthalts respektiert, wird jedoch vom zypriotischen Gericht bei der Beurteilung der Erbfolge in ein zypriotisches unbewegliches Vermögen nicht angewandt.
Gibt es in Zypern eine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer?
Nein. Zypern hat die Nachlasssteuer im Jahr 2000 mit dem Gesetz N.78(I)/2000 abgeschafft. Es gibt keine Erbschaftsteuer, keine Nachlasssteuer und keine Schenkungsteuer. Übertragungen von Todes wegen fallen ebenfalls nicht in die zypriotische Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage, außer wenn es sich bei dem Vermögenswert um in Zypern belegenes unbewegliches Vermögen handelt (in diesem Fall kann bei einer späteren Veräußerung auf Ebene des Erben Kapitalertragsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und angehobener Bemessungsgrundlage anfallen).
Kann ein ausländisches Testament in Zypern durchgesetzt werden?
Ja. Ein Testament, das gemäß den Formvorschriften der Staatsangehörigkeit, des Domizils oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung wirksam errichtet wurde, wird in Zypern anerkannt, vorbehaltlich der vorbehaltenen Zuständigkeit des zypriotischen Gerichts für in Zypern belegene unbewegliche Vermögenswerte. Das Nachlassverfahren wird durch einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (Grant of Probate, wenn ein Testament vorhanden ist) oder einer Nachlassverwaltungsbestellung (Letters of Administration, wenn keines vorhanden ist) beim Bezirksgericht des Bezirks beantragt, in dem der Verstorbene sein Domizil hatte oder in dem sich die Vermögenswerte befinden.
Kann ich ein einziges Testament für Vermögenswerte in mehreren Ländern errichten?
Möglich, aber oft nicht ratsam. Die bevorzugte Struktur für vermögende Zuzügler ist ein gesondertes zypriotisches Testament, das ausschließlich in Zypern belegene Vermögenswerte regelt, sowie ein oder mehrere ausländische Testamente, die Vermögenswerte in den jeweiligen Rechtsordnungen regeln und so aufeinander abgestimmt sind, dass keines ein anderes widerruft. Dies vermeidet Verzögerungen bei Übersetzung, Nachlassverfahren und Anerkennung und ermöglicht es, jedes Testament an die örtlichen Formvorschriften anzupassen.
Wie kann ein Cyprus International Trust ausländisches Pflichtteilsrecht aushebeln?
Abschnitt 3(4) des Gesetzes über International Trusts sieht ausdrücklich vor, dass die Wirksamkeit eines Cyprus International Trust nicht aufgrund einer Pflichtteilsregelung einer ausländischen Rechtsordnung oder des Personalstatuts des Treugebers oder Begünstigten angefochten werden kann. Vermögenswerte, die vor dem Tod in einen CIT eingebracht werden, werden aus dem Nachlass des Erblassers entfernt und sind daher dem Zugriff von Pflichtteilsansprüchen entzogen. Sofern der Treugeber nicht sein Domizil in Zypern hatte, ist die Aushebelung belastbar.
Wie hoch ist der Anteil des Ehegatten, wenn kein Testament vorhanden ist?
Nach Cap. 195 erhält der Ehegatte, wenn der Verstorbene ohne Testament verstirbt und von einem Kind oder dem Abkömmling eines Kindes überlebt wird, einen Anteil, der dem jedes Kindes entspricht. Sind kein Kind und kein Abkömmling, jedoch ein Verwandter bis zum dritten Verwandtschaftsgrad vorhanden, erhält der Ehegatte 50 %. Sind die überlebenden Verwandten nur bis zum vierten Grad vorhanden, erhält der Ehegatte 75 %. Sind keine Verwandten bis zum vierten Grad vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Gilt der zypriotische gesetzliche Pflichtteil auch für Vermögenswerte im Ausland?
Cap. 195 gilt vollständig nur, wenn der Verstorbene sein Domizil in Zypern hatte. Für Personen ohne Domizil in Zypern gilt der gesetzliche Pflichtteil nur für in Zypern belegenes unbewegliches Vermögen; bewegliches Vermögen und ausländisches unbewegliches Vermögen unterliegen den Regeln des Domizils des Verstorbenen (oder, in den EU-Staaten unter Brussels IV, dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts oder dem gewählten Heimatrecht).

About the author

Sergios Charalambous, Founder of Zeno — Cyprus and Athens Bar-admitted lawyer

Sergios Charalambous

Founder · Zeno

Cyprus & Athens Bar-admitted lawyer specialising in corporate and tax law. Founder of Zeno. Cyprus Bar & Athens Bar admitted. LL.B., two LL.M.s (Distinction) from the National and Kapodistrian University of Athens, plus a Professional Diploma in Tax Law (Distinction). All articles are reviewed jointly with independent Cyprus Bar–licensed advocates and ICPAC–licensed accountants.

· Cyprus Bar Association· Athens Bar Association· Updated: Juni 2026

Disclaimer: This article provides general information on Cyprus law and tax practice as of the update date shown above. It is not legal or tax advice and should not be relied upon for specific transactions. Cyprus tax rules change from time to time; we review and update every article at least every six months. For advice on your situation, please book a free 30-minute call with Sergios via Zeno.

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