Inhaltsverzeichnis
- Warum 2026 nach Zypern verlegen
- Welche Jurisdiktionen infrage kommen
- Rechtliche Kontinuität: Was bleibt und was sich ändert
- Erforderliche Dokumente auf zyprischer Seite
- Abmeldung in der Ursprungsjurisdiktion
- Das Verfahren beim zyprischen Registerführer, Schritt für Schritt
- Steuerkontinuität und Step-up der Steuerbasis
- Banking: vor der Sitzverlegung vs. nach der Sitzverlegung
- Alternativen, wenn eine Sitzverlegung nicht möglich ist
- Tatsächliche Kosten 2026
Die zyprischen defensiven Steuermaßnahmen 2026 auf Zahlungen an Niedrigsteuer- und EU-gelistete (Blacklist-)Jurisdiktionen — eine SDC-Quellensteuer von 5 % auf Dividenden an verbundene Gesellschaften in Niedrigsteuerjurisdiktionen (17 %, wenn der Empfänger in einer EU-gelisteten Jurisdiktion ansässig ist), sowie die Nichtabzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen an solche Rechtsträger — haben die alten Strukturen "Zypern unter BVI" und "Zypern unter Seychellen" gebrochen. Statt diese Offshore-Muttergesellschaften zu liquidieren und zu ersetzen, besteht die übliche Lösung darin, sie gemäß Cap.113 nach Zypern zu verlegen — wobei Verträge, geistiges Eigentum, Bankbeziehungen und Geschäftshistorie erhalten bleiben und zugleich ein vollwertiger Rechtssitz mit EU-Status erreicht wird.
Warum 2026 nach Zypern verlegen
Drei wesentliche Treiber:
- Zyprische defensive SDC-Quellensteuer gilt nun für Dividenden, die an verbundene Gesellschaften in Niedrigsteuerjurisdiktionen gezahlt werden — 5 % für Niedrigsteuerjurisdiktionen wie BVI, Seychellen und Cayman, ansteigend auf 17 % nur dann, wenn der Empfänger in einer EU-gelisteten Jurisdiktion ansässig ist. Zins- und Lizenzzahlungen an solche Rechtsträger sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Die Verlegung der Muttergesellschaft nach Zypern beseitigt die Quellensteuer vollständig (Zypern-zu-Zypern oder Zypern-zu-Gründer = 0 %). SDC Law as amended by N.245(I)/2025, effective 1 Jan 2026
- EU- und Abkommenszugang. Zyprische Gesellschaften haben vollen Zugang zur EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, zur Fusionsrichtlinie und zur Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie zu einem Netz von 65+ Doppelbesteuerungsabkommen. BVI hat keines davon. Council Directive 2011/96/EU (Parent–Subsidiary Directive)
- Banking. BVI- und Seychellen-Gesellschaften stoßen auf zunehmende AML-Reibungsverluste. Zyprische Gesellschaften mit Substanz haben damit keine Probleme.
Welche Jurisdiktionen infrage kommen
Zypern erlaubt die Sitzverlegung aus jeder Jurisdiktion, deren Recht es einer Gesellschaft gestattet, ihren Bestand in einer anderen Jurisdiktion fortzusetzen. Die übliche praktische Liste:
- Britische Jungferninseln (BVI)
- Cayman-Inseln
- Seychellen
- Bermuda
- Isle of Man
- Jersey
- Guernsey
- Marshallinseln
- Vereinigte Arabische Emirate (die meisten Freihandelszonen)
- Malta (die eingehende Verlegung nach Zypern ist zulässig; der umgekehrte Weg ist typischerweise eine EU-Verschmelzung)
- Gibraltar
Delaware und andere US-Bundesstaaten verfügen über keine gesetzlichen Fortführungsmechanismen — eine Delaware-C-Corp kann ihren Sitz nicht nach Zypern verlegen; sie erfordert eine Verschmelzung oder Vermögensübertragung.
Rechtliche Kontinuität: Was bleibt und was sich ändert
Bleibt erhalten
- Rechtspersönlichkeit und Bestand — dieselbe juristische Person.
- Verträge (mit Benachrichtigung der Vertragspartner).
- IP-Registrierungen (Marken-/Patentämter werden über die Adressänderung informiert).
- Lizenzen (Aufsichtsbehörden werden benachrichtigt).
- Bankkonten (mit KYC-Aktualisierung).
- Rechtsstreitigkeiten (übergeleitete Gerichtsverfahren benötigen ggf. eine aktualisierte Zustelladresse).
- Historische Steuerposition (fortgeführt als in Zypern ansässige Gesellschaft ab dem Datum der Fortführung).
- Gesellschafterregister.
Ändert sich
- Anwendbares Gesellschaftsrecht (das zyprische Cap.113 ersetzt das Recht der Ursprungsjurisdiktion).
- Gründungsurkunde und Satzung (zur Erfüllung von Cap.113 neu gefasst).
- Board-Governance (es gelten die Verfahren des zyprischen Gesellschaftsgesetzes).
- Steueransässigkeit (Zypern ab dem Datum der Fortführung).
- Registrierungsnummer (neue zyprische HE-Nummer wird ausgestellt).
Erforderliche Dokumente auf zyprischer Seite
Standard-Dokumentenpaket:
- Certificate of Good Standing aus der Ursprungsjurisdiktion.
- Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der Sitzverlegung.
- Board-Beschluss zur Genehmigung der Sitzverlegung.
- Bestehende Gründungsurkunde und Satzung (beglaubigt).
- Neue, Cap.113-konforme Gründungsurkunde und Satzung.
- Solvenzerklärung der Direktoren (keine widersprechenden ausstehenden Gläubiger).
- Register der Direktoren und des Secretary.
- Register der Gesellschafter / wirtschaftlich Berechtigten.
- Aktuelle geprüfte Jahresabschlüsse (sofern nach dem Recht der Ursprungsjurisdiktion erforderlich).
- Eidesstattliche Erklärung, dass das Recht der Ursprungsjurisdiktion die Fortführung erlaubt.
- Gläubigerbenachrichtigung (Veröffentlichung in der Ursprungsjurisdiktion sowie im zyprischen Amtsblatt (Gazette)).
- Apostille auf allen ausländischen Dokumenten.
Abmeldung in der Ursprungsjurisdiktion
Gleichzeitig mit dem zyprischen Registrierungsprozess muss die Gesellschaft in der Ursprungsjurisdiktion eine Abmeldebescheinigung (Certificate of Discontinuance) beantragen. Typische Schritte in der Ursprungsjurisdiktion:
- Board-Beschluss zur Genehmigung der Abmeldung.
- Gesellschafterbeschluss (häufig mit qualifizierter Mehrheit).
- Gläubigerbenachrichtigung und Widerspruchsfrist.
- Abschließende Einreichung von Abschlüssen und Steuern in der Ursprungsjurisdiktion.
- Formeller Antrag beim Register der Ursprungsjurisdiktion auf die Abmeldebescheinigung.
Das Verfahren beim zyprischen Registerführer, Schritt für Schritt
- Vorbereitung vor der Einreichung (Wochen 1–4): Dokumente beschaffen, apostillieren, Cap.113-konforme Satzung sowie Gesellschafter- und Board-Beschlüsse entwerfen.
- Zyprischer Antrag (Woche 4–5): Einreichung des HE-Antragspakets beim Registerführer der Gesellschaften.
- Vorläufige Fortführungsbescheinigung (Temporary Certificate of Continuation) (Woche 6–8): Der Registerführer stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die der Gesellschaft eine zyprische HE-Nummer verleiht und ihr — vorbehaltlich der Abmeldung im Ursprungsland — den Betrieb als in Zypern ansässig erlaubt.
- Abmeldung in der Ursprungsjurisdiktion (Woche 6–10): Das Register der Ursprungsjurisdiktion bearbeitet die Abmeldebescheinigung (Certificate of Discontinuance).
- Vollständige Fortführungsbescheinigung (Full Certificate of Continuation) (Woche 10–14): Der zyprische Registerführer stellt nach Vorlage der Abmeldebescheinigung aus dem Ursprungsland die endgültige Bescheinigung aus.
- Nach der Sitzverlegung (Wochen 12–16): Steuerregistrierung, Mehrwertsteuer, UBO-Meldung, KYC-Aktualisierung bei der Bank.
Steuerkontinuität und Step-up der Steuerbasis
Ab dem zyprischen Datum der Fortführung ist die Gesellschaft in Zypern steueransässig und unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % auf das weltweite Einkommen. Income Tax Law N.118(I)/2002
Step-up der Steuerbasis: Das zyprische Steuerrecht erlaubt eine Neufestsetzung der Vermögensbasis auf den Verkehrswert (Fair Market Value) zum Datum der Fortführung für Gesellschaften, die aus Jurisdiktionen verlegen, in denen die Gesellschaft keiner Körperschaftsteuer unterlag (BVI, Cayman, Seychellen usw.). Dies kann latente Gewinne beseitigen und die künftige zyprische Steuer auf Veräußerungen verringern. Der Step-up erfordert eine Bewertung zum Zeitpunkt der Fortführung sowie die Einreichung beim zyprischen Finanzamt (Tax Department) innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.
Banking: vor der Sitzverlegung vs. nach der Sitzverlegung
Die Neudokumentation und das Onboarding bei der Bank folgen den zyprischen AML-Regeln zur Kundensorgfaltspflicht (Customer Due Diligence). The Prevention and Suppression of Money Laundering Activities Law N.188(I)/2007
- Bestehende Bankkonten: In den meisten Fällen wird das Konto fortgeführt, muss jedoch mit der neuen zyprischen Adresse, der neuen HE-Bescheinigung und einem aktualisierten KYC-Paket neu dokumentiert werden. Rechnen Sie mit einem 4–8-wöchigen Prozess auf Bankseite.
- Neues zyprisches Bankkonto: Viele sitzverlegte Gesellschaften eröffnen außerdem ein neues zyprisches Bankkonto (Hellenic, Bank of Cyprus, Alpha Bank), um die Substanzgeschichte künftig zu stützen. Dies wird häufig mit dem Sitzverlegungsprozess selbst verbunden.
- EMIs (Wise, Revolut Business): akzeptieren neu dokumentierte zyprische Gesellschaftsdaten typischerweise mit minimaler Reibung.
Alternativen, wenn eine Sitzverlegung nicht möglich ist
- Vermögensübertragung + Liquidation. Eine neue zyprische Gesellschaft erwirbt die Vermögenswerte von der Offshore-Muttergesellschaft; die Offshore-Mutter wird anschließend liquidiert. Teurer, funktioniert aber, wenn eine Sitzverlegung gesetzlich nicht zulässig ist (z. B. Delaware).
- Anteilstausch (Share-for-Share-Swap). Der Gründer bringt Offshore-Anteile in eine neue zyprische Gesellschaft im Tausch gegen zyprische Anteile ein. Die Offshore-Gesellschaft wird zur Tochtergesellschaft. Kann nach der EU-Fusionsrichtlinie steuerneutral sein, wo anwendbar.
- Grenzüberschreitende Verschmelzung. Nur für Verlegungen von der EU nach Zypern. BVI/Cayman kommen nicht infrage.
- Domestizierung (Domestication). Einige US-Bundesstaaten erlauben ein zweistufiges Verfahren: zunächst Domestizierung der ausländischen Gesellschaft nach Delaware, dann Verschmelzung mit einer zyprischen Gesellschaft.
Tatsächliche Kosten 2026
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zyprische Honorare | €5.500–8.500 |
| Gebühren der Ursprungsjurisdiktion (BVI / Seychellen usw.) | €1.500–3.500 |
| Apostillen und Übersetzungen | €300–800 |
| Gebühren des zyprischen Registerführers | €600–1.000 |
| Veröffentlichung im zyprischen Amtsblatt (Gazette) | €150–250 |
| Compliance im ersten zyprischen Jahr (Steuer, MwSt, Prüfung) | €2.500–5.000 |
| Gesamtspanne | €10.500–19.000 |
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine BVI-Gesellschaft nach Zypern verlegen, ohne sie zu liquidieren?
Was passiert mit meinen Verträgen, geistigem Eigentum und Bankkonten?
Wie lange dauert eine Sitzverlegung von BVI nach Zypern?
Ist die Sitzverlegung in Zypern ein steuerpflichtiger Vorgang?
Behält die Gesellschaft ihr ursprüngliches Gründungsdatum?
Was, wenn meine BVI-Gesellschaft den Sitz nicht verlegen kann?
Bleiben Arbeitsverträge bei der Sitzverlegung erhalten?
About the author

Sergios Charalambous
Founder · Zeno
Cyprus & Athens Bar-admitted lawyer specialising in corporate and tax law. Founder of Zeno. Cyprus Bar & Athens Bar admitted. LL.B., two LL.M.s (Distinction) from the National and Kapodistrian University of Athens, plus a Professional Diploma in Tax Law (Distinction). All articles are reviewed jointly with independent Cyprus Bar–licensed advocates and ICPAC–licensed accountants.
Disclaimer: This article provides general information on Cyprus law and tax practice as of the update date shown above. It is not legal or tax advice and should not be relied upon for specific transactions. Cyprus tax rules change from time to time; we review and update every article at least every six months. For advice on your situation, please book a free 30-minute call with Sergios via Zeno.
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